HOFFMANN, GERD, HERFORST, 9 IN 65/13 – FROSCH – DHPG RECHTSANWÄLTE
Insolvenzordnung (InsO) – §30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbescschluss sofort öffentlich bekanntzumachen. Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts / Insolvenzverwalter hat den Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens SOFORT öffentlich bekanntzumachen. In dem vorliegenden Verfahren wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst: 14 Tage Nach Beschlussverfassung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. In der Regel werden Eröffnungsbeschlüsse spätestens nach- …
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